Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, § 5 N 42). Auch dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 StGB kann nicht entnommen werden, dass dessen Anwendung nach Rechtskraft der Vollzugsanordnung ausgeschlossen wäre, was selbst die Vorinstanz auf S. 7 des angefochtenen Urteils festhält. Schliesslich weist auch die obgenannte Autorin Küffer in ihrem Aufsatz an anderer Stelle darauf hin, dass ein Gesuch gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB auch im Rechtsmittelverfahren zulässig sein müsse. Denn zentrales Anliegen der Revision des allgemeinen Teils des StGB sei bekanntlich die Zurückdrängung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen gewesen (Küffer, a.a.O.).