36 Abs. 3 StGB nach rechtskräftiger Vollzugsanordnung aussprechen. Im Gegenteil wurde bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1998 S. 2023, ausgeführt, dass der Verurteilte auch nach dem Umwandlungsentscheid den Vollzug der Freiheitsstrafe durch entsprechende Zahlungenjederzeitganz oder teilweise abwenden kann (Botschaft, a.a.O., mit Verweis auf BGE 105 IV 16; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, § 5 N 42).