Das Schreiben des Appellanten vom 30. November 2009, mithin über sieben Monate nach Erlass der Verfügung, erscheint zwar auf den ersten Blick als reichlich spät eingereicht. Da der Appellant jedoch vor Erlass - und gleichzeitigem Eintritt der Rechtskraft - der Verfügung keine Kenntnis von deren Inhalt haben konnte, kann ihm andererseits jedoch auch nicht der Vorhalt gemacht werden, er habe seine Anträge erst nach Rechtkraft dieser Verfügung gestellt. Abgesehen vom obgenannten Aufsatz von Küffer sind weder in der Doktrin noch in der Rechtsprechung Voten ersichtlich, welche sich gegen eine Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB nach rechtskräftiger Vollzugsanordnung aussprechen.