Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Verfügung vom 9. April 2009 unmittelbar in Rechtskraft erwuchs. Ist an dieser Stelle kein Rechtsmittel gegeben, so muss jedoch zumindest gewährleistet sein, dass sich der Betroffene gegen derartige Verfügungen, welche einen schweren Eingriff in dessen Rechte darstellen, mit einem Antrag wehren kann. Hierbei stellt sich die Frage, bis wann ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Das Schreiben des Appellanten vom 30. November 2009, mithin über sieben Monate nach Erlass der Verfügung, erscheint zwar auf den ersten Blick als reichlich spät eingereicht.