2.3 Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Verfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. April 2009, welche den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen anordnete, abgesehen von einer 30-tägigen Zahlungsfrist für die Kosten und Gebühren keinerlei Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. act. 257 ff.). Das in diesem Bereich anwendbare Strafvollzugsgesetz (SGS 261) sieht kein Rechtsmittel gegen derartige Vollzugsverfügungen vor. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Verfügung vom 9. April 2009 unmittelbar in Rechtskraft erwuchs.