Das Strafgerichtspräsidium gelangte damit zum Schluss, anders zu entscheiden, würde letztlich zu einer Rechtskraftdurchbrechung von Vollzugsverfügungen führen, weil die betroffene Person beispielsweise auch noch im Strafvollzug einen derartigen Antrag stellen könnte. Der Antrag gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB müsse deshalb spätestens vor Rechtskraft der Verfügung gestellt werden, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anordne (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils).