Diese Autorin vertritt die Auffassung, ein derartiger Antrag könne nicht mehr zulässig sein, wenn die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig angeordnet worden sei. Ansonsten könnte der Verurteilte nämlich auch noch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einen entsprechenden Antrag stellen (Küffer, a.a.O.). Das Strafgerichtspräsidium gelangte damit zum Schluss, anders zu entscheiden, würde letztlich zu einer Rechtskraftdurchbrechung von Vollzugsverfügungen führen, weil die betroffene Person beispielsweise auch noch im Strafvollzug einen derartigen Antrag stellen könnte.