Die Frage, ob es zulässig sei, einen Antrag auf Sistierung der Ersatzfreiheitsstrafe zu stellen, wenn über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bereits rechtskräftig entschieden worden sei, wurde seitens der Vorinstanz verneint. Dabei stützte sich das Strafgerichtspräsidium auf einen Aufsatz von Küffer (Anmerkungen zum Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. November 2008, in: forum poenale 2009 336, 338). Diese Autorin vertritt die Auffassung, ein derartiger Antrag könne nicht mehr zulässig sein, wenn die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig angeordnet worden sei.