2.2 Das Strafgerichtspräsidium wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Beurteilte den Antrag gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB mit Schreiben vom 30. November 2009 eingereicht habe; zu diesem Zeitpunkt habe das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Verfügung vom 7. April 2009 jedoch bereits rechtskräftig den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Die Frage, ob es zulässig sei, einen Antrag auf Sistierung der Ersatzfreiheitsstrafe zu stellen, wenn über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bereits rechtskräftig entschieden worden sei, wurde seitens der Vorinstanz verneint.