b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c). Mit den in Art. 36 Abs. 3 StGB vorgesehenen Modifikationen sollenHärtefälle vermiedenwerden, wenn ein Verurteilter ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen (Basler Kommentar, Strafrecht I, Dolge, Art. 36 N 17). Voraussetzungen bilden dabei auf formeller Seite ein Gesuch des Verurteilten und auf materieller Seite eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Erheblichkeit, Schuldlosigkeit sowie Zahlungsunmöglichkeit (Basler Kommentar, a.a.O., N 20 ff.).