1. Art. 36 Abs. 3 StGB sieht vor, dass der Verurteilte, welcher die Geldstrafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen kann, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen entweder die Zahlungsfrist um bis zu 24 Monate zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit.