Schuldlosigkeit ist etwa gegeben bei Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Unfall des Verurteilten. Bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens ist übermässige Strenge fehl am Platz. Ist ein Strafantritt der Grund für eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann dem Verurteilten nur vorgeworfen werden, durch die Begehung von Straftaten den Strafvollzug als solchen selbst verschuldet zu haben. Dies trifft hingegen auf den Zeitpunkt des Strafantritts nicht zu: Die Festlegung des Strafantritts erfolgt in einem behördlichen Entscheid, worauf der Beurteilte grundsätzlich keinerlei Einfluss hat (E. 3.3).