In der Regel wird die Lage für ihn aber erst mit der Umwandlung durch die Vollzugsbehörde akut. Unter Berücksichtigung von Doktrin, Rechtsprechung wie auch der Gesetzesmaterialien kann ein Antrag auf Modifikation auch nach Rechtskraft der Vollzugsverfügung gestellt werden, ansonsten es zu sachfremden oder absurden Ergebnissen kommen kann. Es erscheint praktikabler, entsprechende Anträge zumindest bis zum Antritt der Freiheitsstrafe zuzulassen (E. 2.1.-2.3). Die wirtschaftliche Situation des Verurteilten muss sich ohne sein Verschulden verschlechtert haben. Schuldlosigkeit ist etwa gegeben bei Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Unfall des Verurteilten.