Voraussetzungen bilden dabei auf formeller Seite ein Gesuch des Verurteilten und auf materieller Seite eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Erheblichkeit, Schuldlosigkeit sowie Zahlungsunmöglichkeit (Art. 36 Abs. 3 StGB; E. 1). Es muss dem Verurteilten jederzeit freistehen, einen Antrag auf Modifikationen nach Art. 36 Abs. 3 lit. a-c StGB zu stellen. In der Regel wird die Lage für ihn aber erst mit der Umwandlung durch die Vollzugsbehörde akut.