{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-809_2010-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fffeb83e-9989-4213-8600-fab1668d94ea&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "787fafd72d7c65d106c6fffb7cfa9c22"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 809", "100 10 809"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:48", "Checksum": "62b5bff8b79d112a7a7d9ee903483b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)\nRegeste:\nErsatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation\n\n3.2\nZur Annahme vonErheblichkeitgenügt nicht jede Verschlechterung der massgebenden Verhältnisse. Eine Beurteilung erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob die Tagessatzhöhe deutlich tiefer ausgefallen wäre, wenn die im Zeitpunkt der Vollstreckung herrschenden Verhältnisse schon im Urteilszeitpunkt bestanden hätten. Zu berücksichtigen ist, dass bei einer hohen Anzahl Tagessätze und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Bedrängnis die Erheblichkeit eher zu bejahen sein wird als bei einer geringen Anzahl Tagessätze (Basler Kommentar, a.a.O., N 22).\nAuch diese Voraussetzung ist mit Verweis auf die unter Ziff. 3.1 gemachten Ausführungen klarerweise erfüllt: Wäre zum Zeitpunkt des Strafbefehls berücksichtigt worden, dass sich der Appellant bereits im Strafvollzug befand und demnach nicht mehr über ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.-- verfügte sowie dass er zudem Vater geworden ist, dann wäre die Höhe des Tagessatzes erheblich tiefer ausgefallen. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Appellant zu einer nicht geringen Anzahl von 140 Tagessätzen verurteilt worden ist.\n3.3\nWeiter muss sich die wirtschaftliche Situation des Verurteiltenohne sein Verschuldenverschlechtert haben. Wer hingegen für die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selbst die Schuld trägt, hat den Vollzug der Freiheitsstrafe hinzunehmen. Schuldlosigkeit ist etwa gegeben bei Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Unfall des Verurteilten (Basler Kommentar, a.a.O., N. 23 f.). Bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens ist übermässige Strenge fehl am Platz (Trechsel/Keller, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 36 StGB).\nWie soeben ausgeführt, war der Strafantritt vom 17. Mai 2008 der Hauptgrund für die wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Appellanten. Diesem könnte zwar vorgeworfen werden, durch die Begehung von Straftaten den Strafvollzug an sich selbst verschuldet zu haben. Dies trifft hingegen zumindest auf den Zeitpunkt des Strafantritts nicht zu: Die Festlegung des Strafantritts erfolgt in einem behördlichen Entscheid, worauf der Beurteilte grundsätzlich keinerlei Einfluss hat. Wie bereits oben unter Ziff. 2.3 erwähnt, wurde der Appellant gemäss seinen Ausführungen vor dem Kantonsgericht vom plötzlichen Strafantritt überrascht. Diese Aussage erscheint als glaubhaft. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Verschuldensfrage nicht mit übermässiger Strenge zu handhaben ist. In Gesamtwürdigung dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die wirtschaftlichen Veränderungen nicht auf ein Verschulden des Appellanten zurückzuführen sind.\n3.4\nIn Bezug auf dieZahlungsunmöglichkeitist entscheidend, dass der Verurteilte die Geldstrafe aufgrund der nachträglichen schuldlosen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr bezahlen kann oder die Bezahlung ihm zumindest sehr grosse Mühe bereitet. Es muss dem Verurteilten nach den gesamten Umständen unmöglich oder unzumutbar sein, die Geldstrafe - auch mit den von der Vollzugsbehörde zu gewährenden Ratenzahlungen und Fristverlängerungen - zu bezahlen. Zahlungsunmöglichkeit liegt vor, wenn die Betreibung ergebnislos verlaufen ist oder wegen Aussichtslosigkeit davon abgesehen werden konnte (Basler Kommentar, a.a.O., N 25 f.).\nBereits in der Verfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 9. April 2009 wurde festgestellt, dass die unbedingte Geldstrafe auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich verändert, so dass auch die letzte materielle Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 StGB, die Zahlungsunmöglichkeit, als erfüllt zu erachten ist.\n4.\n( … )\nKGE ZS vom 17. August 2010 i.S. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen M.S. (100 10 809/ILM)"}