{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-809_2010-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fffeb83e-9989-4213-8600-fab1668d94ea&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "787fafd72d7c65d106c6fffb7cfa9c22"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 809", "100 10 809"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:48", "Checksum": "62b5bff8b79d112a7a7d9ee903483b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)\nRegeste:\nErsatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation\n\n3.1\nWas hierbei zunächst diefinanziellen und persönlichen Verhältnissedes Verurteilten betrifft, so müssen sich diese nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils erheblichverschlechterthaben. Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren, z.B. wenn der Verurteilte Vater wird und ihn damit zusätzliche Unterhaltspflichten treffen oder wenn sich durch Krankheit oder Unfall sein Erwerbseinkommen reduziert (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 36 N 21).\nIm angefochtenen Urteil führte das Strafgerichtspräsidium in materieller Hinsicht lediglich beiläufig aus, dass der Beurteilte im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt habe, dass sich seine finanziellen Verhältnisse zwischen Zustellung der Verfügung vom 7. April 2009 und tatsächlicher Antragstellung am 30. November 2009 massgeblich verschlechtert hätten (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils).\nWie ein Blick auf die Akten zeigt, wies der Appellant im Schreiben vom 30. November 2009 das Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausdrücklich darauf hin, dass er noch bis April 2011 eine Freiheitsstrafe verbüsse, weshalb er im Moment nicht in der Lage sei, die geforderte unbedingte Geldstrafe von Fr. 19'600.-- zu bezahlen. Danach werde er sich in ein ordentliches Arbeitsverhältnis begeben und somit die geforderte Summe abbezahlen können. Zudem machte er geltend, er sei fortgeschrittenen Alters und eine möglichst frühe Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei für ihn sehr wichtig. Für den Fall der Zusage werde er den gestellten Forderungen vollumfänglich nachkommen (vgl. act. 261 ff.). Der Appellant wies die Vorinstanz zudem bereits in seinem Ergänzungsschreiben zur Einsprache vom 6. März 2010 (act. 283) darauf hin, dass er einen Job als Chauffeur gefunden habe, und zwar bei der B. AG. Der Bruttolohn betrage Fr. 4'600.--. Der Appellant könne sobald als möglich anfangen. Auf S. 4 seiner Appellationsbegründung vom 9. Juni 2010 schliesslich machte der Appellant im Wesentlichen geltend, die massiven und erheblichen Verschlechterungen der Lebensverhältnisse des Appellanten seien in dessen Anträgen vom 30. November 2009 klar und deutlich aufgezeigt und dokumentiert worden. Eine gesetzeswidrige Einschränkung auf den Zeitraum vom 7. April 2009 bis 30. November 2009 erscheine hier als rein willkürlich und verletze Bundesrecht.\nDem aktuellen Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass der Appellant resultierend aus mehreren Vorstrafen aus den Jahren 2002 bis 2007 zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss obgenannter amtlicher Erkundigung beim Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft vom 16. August 2010 verbüsst der Appellant seit dem 17. Mai 2008 diese vier Jahre Freiheitsstrafe sowie zusätzlich 149 Tage an umgewandelten Geldstrafen. Eine bedingte Entlassung stehe frühestens am 10. Januar 2011 an. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt der Appellant diese Angaben: Er verbüsse zurzeit die genannten vier Jahre Freiheitsstrafe. Je nachdem, ob die umgewandelte Geldstrafe von 140 Tagessätzen hinzugerechnet werde oder nicht, werde er Ende Januar 2011 oder bereits früher entlassen. Bei den zusätzlichen neun Tagen handle es sich hingegen um Bussen, welche er akzeptiert habe (Prot. S. 2 ff.). Des Weiteren bestätigt der Appellant vor den Schranken, sich seit dem 17. Mai 2008 im Strafvollzug zu befinden. Nach einem Aufenthalt zunächst in den Strafanstalten Saxerriet und Schöngrün sei er seit dem 9. Juli 2010 im Vollzugszentrum Klosterfiechten. Er führt zudem aus, seit dem 12. Juni 2010 als Chauffeur bei der Firma B. AG angestellt zu sein. Sein monatlicher Bruttolohn betrage Fr. 4'600.--. Pro Tag müsse er für Wohnen und Essen in Klosterfiechten Fr. 44.-- abgeben. Er sei seit fünf Jahren verheiratet und habe ein zweijähriges Kind, um welches sich die Ehefrau kümmere (Prot. S. 2 f.).\nDiese Tatsachen berücksichtigend, ist festzustellen, dass sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Appellanten nicht erst seit Rechtskraft des Geldstrafenurteils vom 27. Oktober 2008, sondern bereits schon vorher, mit Antritt des Strafvollzugs am 17. Mai 2008, verändert haben, was jedoch seitens des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim bei Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt wurde (vgl. obige Ausführungen in Ziff. 2.3). So verfügte der Appellant vor Antritt des Strafvollzugs am 17. Mai 2008 gemäss eigenen Angaben noch über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'000.--, währenddem er bei Antritt der Strafe diese Arbeitsstelle offensichtlich verlor und erst seit dem 12. Juni 2010 wieder über ein Erwerbseinkommen verfügt, welches mit Fr. 4'600.-- deutlich tiefer liegt. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Appellant im Jahre 2008 Vater wurde, womit sich dessen finanzielle Belastung zusätzlich erhöht hat.\nDamit erachtet das Kantonsgericht die Voraussetzung der Verschlechterung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse seit Rechtskraft des Geldstrafenurteils als klarerweise erfüllt.\n"}