{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-809_2010-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fffeb83e-9989-4213-8600-fab1668d94ea&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "787fafd72d7c65d106c6fffb7cfa9c22"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 809", "100 10 809"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:48", "Checksum": "62b5bff8b79d112a7a7d9ee903483b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)\nRegeste:\nErsatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation\n\n2.3\nDas Kantonsgericht stellt fest, dass die Verfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 7. April 2009, welche den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen anordnete, abgesehen von einer 30-tägigen Zahlungsfrist für die Kosten und Gebühren keinerlei Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. act. 257 ff.). Das in diesem Bereich anwendbare Strafvollzugsgesetz (SGS 261) sieht kein Rechtsmittel gegen derartige Vollzugsverfügungen vor. Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass die Verfügung vom 9. April 2009 unmittelbar in Rechtskraft erwuchs. Ist an dieser Stelle kein Rechtsmittel gegeben, so muss jedoch zumindest gewährleistet sein, dass sich der Betroffene gegen derartige Verfügungen, welche einen schweren Eingriff in dessen Rechte darstellen, mit einem Antrag wehren kann. Hierbei stellt sich die Frage, bis wann ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Das Schreiben des Appellanten vom 30. November 2009, mithin über sieben Monate nach Erlass der Verfügung, erscheint zwar auf den ersten Blick als reichlich spät eingereicht. Da der Appellant jedoch vor Erlass - und gleichzeitigem Eintritt der Rechtskraft - der Verfügung keine Kenntnis von deren Inhalt haben konnte, kann ihm andererseits jedoch auch nicht der Vorhalt gemacht werden, er habe seine Anträge erst nach Rechtkraft dieser Verfügung gestellt.\nAbgesehen vom obgenannten Aufsatz von Küffer sind weder in der Doktrin noch in der Rechtsprechung Voten ersichtlich, welche sich gegen eine Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB nach rechtskräftiger Vollzugsanordnung aussprechen. Im Gegenteil wurde bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1998 S. 2023, ausgeführt, dass der Verurteilte auch nach dem Umwandlungsentscheid den Vollzug der Freiheitsstrafe durch entsprechende Zahlungenjederzeitganz oder teilweise abwenden kann (Botschaft, a.a.O., mit Verweis auf BGE 105 IV 16; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, § 5 N 42). Auch dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 StGB kann nicht entnommen werden, dass dessen Anwendung nach Rechtskraft der Vollzugsanordnung ausgeschlossen wäre, was selbst die Vorinstanz auf S. 7 des angefochtenen Urteils festhält. Schliesslich weist auch die obgenannte Autorin Küffer in ihrem Aufsatz an anderer Stelle darauf hin, dass ein Gesuch gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB auch im Rechtsmittelverfahren zulässig sein müsse. Denn zentrales Anliegen der Revision des allgemeinen Teils des StGB sei bekanntlich die Zurückdrängung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen gewesen (Küffer, a.a.O.).\nDas Kantonsgericht hat bei der Beurteilung der vorliegenden Appellation nicht zwingend auf eine einzelne Lehrmeinung abzustellen, welche zudem weder in der Doktrin noch in der Rechtsprechung eine Stütze findet. Der Ansicht der Vorinstanz, dass eine Antragstellung ab Rechtskraft der Vollzugsverfügung nicht mehr möglich sein soll, kann daher nicht gefolgt werden. Das strikte Abstellen auf diese Formalien erscheint nicht nur als sachfremd, sondern kann in gewissen Fällen zu absurden Ergebnissen führen. Praktikabler erscheint es demgegenüber, Anträge auf Moderation gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB zumindest bis zum Antritt der Freiheitsstrafe zuzulassen. Letztlich kann die Frage der Frist jedoch offen bleiben, und zwar bei der vorliegenden Fallkonstellation aus folgenden, die materiellen Erwägungen vorgreifenden Gründen: Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim ging in seinem Strafbefehl vom 27. Oktober 2008 von einem Einkommen des Appellanten von Fr. 6'000.-- aus, basierend auf dessen Depositionen anlässlich der Einvernahme zur Person vom 11. April 2008 (act. 9). Daraus resultierend ergab sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 140.--. Gemäss amtlicher Erkundigung beim Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft vom 16. August 2010 befindet sich der Appellant jedoch schon seit dem 17. Mai 2008 im Strafvollzug, was er anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung bestätigt (Prot. S. 2). Demnach stimmte die Tagessatzhöhe von Fr. 140.-- gemäss Strafbefehl vom 27. Oktober 2008 nicht mehr mit den aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen überein. Nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Appellant gegen diesen Strafbefehl nicht mittels Einsprache gewehrt hat. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Appellant dazu aus, es treffe zu, dass er anlässlich der Einvernahme zur Person am 11. April 2008 ein Einkommen von Fr. 6'000.-- genannt habe. Damals habe er aber noch nicht gewusst, wann er in den Strafvollzug komme. Es sei plötzlich sehr schnell gegangen, als die Behörden davon erfahren hätten, er wolle nach Brasilien reisen (Prot. S. 3). Der \"Mangel\" der fehlenden Einsprache wird in casu jedoch insofern behoben, als die Ermittlung des Nettoeinkommens und der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Aufgabe derErmittlungsbehördenist (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 34 N 88), wobei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseim Zeitpunkt des Urteilsmassgebend sind (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 50). Es wäre somit dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim oblegen, von Amtes wegen die aktuellen Zahlen zu erheben und diese dem Strafbefehl zugrunde zu legen. Indem dies vorliegend unterlassen wurde, erweist sich die Höhe des Tagessatzes gemäss obgenanntem Strafbefehl als von Vornherein falsch.\nUnter Berücksichtigung der Erwägungen gemäss Ziffer 2.3 hievor tritt das Kantonsgericht auf das Gesuch des Appellanten vom 30. November 2009 ein und prüft nachfolgend die materiellen Voraussetzungen.\n"}