{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-809_2010-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fffeb83e-9989-4213-8600-fab1668d94ea&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "787fafd72d7c65d106c6fffb7cfa9c22"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 809", "100 10 809"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:48", "Checksum": "62b5bff8b79d112a7a7d9ee903483b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.08.2010 100 2010 809 (100 10 809)\nRegeste:\nErsatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2010 (100 10 809)\nArt. 36 Abs. 3 StGB sieht vor, dass der Verurteilte, welcher die Geldstrafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen kann, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen entweder die Zahlungsfrist um bis zu 24 Monate zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen.\nVoraussetzungen bilden dabei auf formeller Seite ein Gesuch des Verurteilten und auf materieller Seite eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Erheblichkeit, Schuldlosigkeit sowie Zahlungsunmöglichkeit (Art. 36 Abs. 3 StGB; E. 1).\nEs muss dem Verurteilten jederzeit freistehen, einen Antrag auf Modifikationen nach Art. 36 Abs. 3 lit. a-c StGB zu stellen. In der Regel wird die Lage für ihn aber erst mit der Umwandlung durch die Vollzugsbehörde akut. Unter Berücksichtigung von Doktrin, Rechtsprechung wie auch der Gesetzesmaterialien kann ein Antrag auf Modifikation auch nach Rechtskraft der Vollzugsverfügung gestellt werden, ansonsten es zu sachfremden oder absurden Ergebnissen kommen kann. Es erscheint praktikabler, entsprechende Anträge zumindest bis zum Antritt der Freiheitsstrafe zuzulassen (E. 2.1.-2.3).\nDie wirtschaftliche Situation des Verurteilten muss sich ohne sein Verschulden verschlechtert haben. Schuldlosigkeit ist etwa gegeben bei Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Unfall des Verurteilten. Bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens ist übermässige Strenge fehl am Platz. Ist ein Strafantritt der Grund für eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann dem Verurteilten nur vorgeworfen werden, durch die Begehung von Straftaten den Strafvollzug als solchen selbst verschuldet zu haben. Dies trifft hingegen auf den Zeitpunkt des Strafantritts nicht zu: Die Festlegung des Strafantritts erfolgt in einem behördlichen Entscheid, worauf der Beurteilte grundsätzlich keinerlei Einfluss hat (E. 3.3).\nStrafrecht\nErsatzfreiheitsstrafe - Voraussetzungen der Modifikation\nErwägungen\n1.\nArt. 36 Abs. 3 StGB sieht vor, dass der Verurteilte, welcher die Geldstrafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen kann, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen entweder die Zahlungsfrist um bis zu 24 Monate zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c).\nMit den in Art. 36 Abs. 3 StGB vorgesehenen Modifikationen sollenHärtefälle vermiedenwerden, wenn ein Verurteilter ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen (Basler Kommentar, Strafrecht I, Dolge, Art. 36 N 17). Voraussetzungen bilden dabei auf formeller Seite ein Gesuch des Verurteilten und auf materieller Seite eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Erheblichkeit, Schuldlosigkeit sowie Zahlungsunmöglichkeit (Basler Kommentar, a.a.O., N 20 ff.).\n2.1\nBeimGesuchdes Verurteilten an das zuständige Gericht richtet sich der Antrag auf Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Gewährung einer der drei in Art. 36 Abs. 3 lit. a-c StGB genannten Modifikationen. Der Verurteilte hat die Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilten Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben. Es muss dem Verurteiltenjederzeitfreistehen, einen Antrag auf Modifikationen nach Art. 36 Abs. 3 lit. a-c StGB zu stellen, wenn sich seine massgeblichen Verhältnisse seit der Rechtskraft des Urteils schuldlos und erheblich verschlechtert haben. In der Regel wird die Lage für ihn aber erst mit der Umwandlung durch die Vollzugsbehörde akut (Basler Kommentar, a.a.O., N 27 f.).\n2.2\nDas Strafgerichtspräsidium wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Beurteilte den Antrag gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB mit Schreiben vom 30. November 2009 eingereicht habe; zu diesem Zeitpunkt habe das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Verfügung vom 7. April 2009 jedoch bereits rechtskräftig den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Die Frage, ob es zulässig sei, einen Antrag auf Sistierung der Ersatzfreiheitsstrafe zu stellen, wenn über den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bereits rechtskräftig entschieden worden sei, wurde seitens der Vorinstanz verneint. Dabei stützte sich das Strafgerichtspräsidium auf einen Aufsatz von Küffer (Anmerkungen zum Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. November 2008, in: forum poenale 2009 336, 338). Diese Autorin vertritt die Auffassung, ein derartiger Antrag könne nicht mehr zulässig sein, wenn die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig angeordnet worden sei. Ansonsten könnte der Verurteilte nämlich auch noch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einen entsprechenden Antrag stellen (Küffer, a.a.O.). Das Strafgerichtspräsidium gelangte damit zum Schluss, anders zu entscheiden, würde letztlich zu einer Rechtskraftdurchbrechung von Vollzugsverfügungen führen, weil die betroffene Person beispielsweise auch noch im Strafvollzug einen derartigen Antrag stellen könnte. Der Antrag gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB müsse deshalb spätestens vor Rechtskraft der Verfügung gestellt werden, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anordne (vgl. S. 7 des angefochtenen Urteils).\n"}