bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen. Der Angeklagte 2 ist des betrgerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 120.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.? bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen. 8. Kosten Gemss § 31 Abs. 1 StPO/BL sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens den Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.