Die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 sind aufzuheben. Der Angeklagte 1 ist des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 110.? bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.? bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen.