angemessen zu erhhen. Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 ist vorliegend die als Verbindungsstrafe auszufällende Busse auf Fr. 3'000.? festzusetzen. Fr den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen. 7. Schlussergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass die Appellation der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung OK/WK, gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 1a bis 2b des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 24. März 2010 sind aufzuheben.