auszusprechen, gebunden. Als Verbindungsstrafe kann vorliegend eine Busse zwischen Fr. 1.? bis Fr. 7'200.? (20 % der bedingten Geldstrafe von total Fr. 36'000.? [300 Tagesstze x Fr. 120.?]) ausgesprochen werden. Weil der kantonsgerichtliche Schuldspruch wegen betrgerischen Konkurses, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung wesentlich schwerer wiegt als jener der Vorinstanz wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, erscheint es als angezeigt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.? angemessen zu erhhen.