Der Angeklagte 2 zeigt keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, erscheint die Aussprechung einer Verbindungsstrafe im Sinn von Art. 42 Abs. 4 StGB als angebracht, zumal er die strafbaren Handlungen in Bereicherungsabsicht beging (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK 2008.24 vom 10. September 2009, Erw. 6.7). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Appellation ist das Kantonsgericht aufgrund von § 192 Abs. 2 StPO/BL nicht an deren Antrag, es sei als Verbindungsstrafe eine Busse von Fr. 2'000.? auszusprechen, gebunden.