Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ist der Tagessatz auf Fr. 120.? festzusetzen. Da beim nicht vorbestraften Angeklagten 2 keine negative Prognose besteht, ist die Strafe gemss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82, Erw. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen. 6.2.2.6 Der Angeklagte 2 zeigt keine wirkliche Reue.