Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 angemessen. Wie bereits in Erw. 6.2.1.5 gezeigt, ist bei der Wahl der Strafart im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen.