Durch seine strafbaren Handlungen bezweckte er, Betriebsvermögen der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 1 zu bereichern. Zulasten des Angeklagten 2 fällt namentlich sein planmässiges Vorgehen unter Einbezug zahlreicher Drittpersonen (Z., Notar, Handelsregisterführer), was eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt. 6.2.2.4 Straferhöhend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit ins Gewicht. 6.2.2.5 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art.