angemessen zu erhhen. Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1 ist vorliegend die als Verbindungsstrafe auszufällende Busse auf Fr. 3'000.? festzusetzen. Fr den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen. 6.2.2 Angeklagter 2 6.2.2.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, dass der Angeklagte 2 nach eigenen Aussagen einen Bruder habe (es handle sich dabei um den Angeklagten 1) und in J. bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei. Er sei heute geschieden und habe keine Kinder.