42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Beide Strafen zusammen dürfen jedoch die dem Verschulden angemessene Strafe nicht übersteigen. Die unbedingte Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 S. 74 f.). Die Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe betragen (BGE 135 IV 188, Erw. 3.4.4. S. 190).