Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 1 angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97, Erw. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen.