dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 2 zu bereichern. Zulasten des Angeklagten 1 fällt namentlich sein planmässiges Vorgehen unter Einbezug zahlreicher Drittpersonen (Z., Notar, Handelsregisterführer), was eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt. 6.2.1.4 Straferhöhend fällt die Tat- und Deliktsmehrheit ins Gewicht. 6.2.1.5 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art.