Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal der Angeklagte 1 an der heutigen Verhandlung bestätigte, dass seine Einkommensverhältnisse immer noch gleich seien. 6.2.1.2 Zugunsten des Angeklagten 1 ist zu berücksichtigen, dass er keine Vorstrafen aufweist (act. 01.01.001 ff.). 6.2.1.3 Das Verschulden des Angeklagten 1 ist erheblich. Er handelte mit direktem Vorsatz. Durch seine strafbaren Handlungen bezweckte er, Betriebsvermögen der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? dem Zugriff der Glubiger zu entziehen, um sich und den Angeklagten 2 zu bereichern.