6. strafzumessung 6.1 Strafrahmen Die Angeklagten 1 und 2 machten sich des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Diese Straftaten werden je mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen somit für die Angeklagten 1 und 2 je zwischen Geldstrafe von zwei Tagessätzen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.2 Strafzumessung 6.2.1 Angeklagter 1 6.2.1.1