In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bezieht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 163). Ausserdem wird vorausgesetzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 1.2.4; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Basel 2003, S. 299;