Aufgrund all dessen wiesen die Angeklagten 1 und 2 bei der D. AG einen um Fr. 35'600.? geringeren Vermgensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehlten, wurden die Gläubiger der D. AG geschädigt. Unter diesen Umständen erfüllten die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter somit den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB. 5.4.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.