StGB hingewiesen, die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 verkauften Gegenstände nicht als Vermögen der D. AG (act. 40.51.001 ff.). Die Angeklagten 1 und 2 bestätigten am 12. Dezember 2007 mit ihrer Unterschrift wahrheitswidrig die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars der D. AG, in welchem die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 veräusserten Sachen nicht aufgeführt waren. Zum Nachweis, dass die vorerwähnten Aktiven nicht zum Vermögen der D. AG gehören, diente den Angeklagten 1 und 2 die Konkursbilanz per 6. September 2007 (act. 40.12.001). Aufgrund all dessen wiesen die Angeklagten 1 und 2 bei der D. AG einen um Fr. 35'600.?