Die Angeklagten 1 und 2 waren Verwaltungsräte bei der D. AG. Sie hatten das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), den Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und den Transporter VW T4 der D. AG am 18. Januar 2007 bloss zum Schein an die Z. GmbH verkauft. Der Angeklagte 1 erwähnte bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 28. November 2007 und der Angeklagte 2 bei den konkursamtlichen Einvernahmen vom 21. September 2007, vom 14. November 2007 und vom 11. Dezember 2007, beide jeweils insbesondere auf die Bestimmungen der Art. 163 ff. StGB hingewiesen, die mit den fraglichen Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 verkauften Gegenstände nicht als Vermögen der D. AG (act.