5.4 Betrügerischer Konkurs 5.4.1 Objektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinn von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden sein muss (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 5 zu Art. 163). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art.