Indem sie trotz dieser Kenntnis die öffentliche Urkunde über die Gründung der C. GmbH durch den baselstädtischen Notaren errichten und die C. GmbH im Handelsregister eintragen liessen, handelten sie vorsätzlich. Dabei handelten sie in der Absicht, den Notaren über die wahren Eigentumsverhältnisse der als Sacheinlage vorgesehenen Gegenstände und den Handelsregisterführer über die Gültigkeit dieser Sacheinlage zu täuschen. Demzufolge steht fest, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den subjektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllten. 5.4 Betrügerischer Konkurs 5.4.1 Objektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinn von Art.