O., S. 164; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 12 zu Art. 253). Weil die Angeklagten 1 und 2, wie in Erw. 5.2.2 gezeigt, wussten, dass die D. AG der Z. GmbH die hier in Frage stehenden Gegenstände bloss zum Schein verkaufte, muss ihnen klar gewesen sein, dass das Eigentum an diesen Sachen bei der D. AG blieb und deshalb vom Angeklagten 2 nicht durch Sacheinlage auf die C. GmbH übertragen werden konnte. Indem sie trotz dieser Kenntnis die öffentliche Urkunde über die Gründung der C. GmbH durch den baselstädtischen Notaren errichten und die C. GmbH im Handelsregister eintragen liessen, handelten sie vorsätzlich.