Der Handelsregisterführer ist ein Beamter im Sinne von Art. 253 StGB. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sich der Handelsregisterführer im Irrtum über die Gültigkeit der notariellen Gründungsurkunde der C. GmbH befand und bei richtiger Kenntnis des Sachverhalts die erwähnte Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllten. 5.3.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 164;