veranlasste Eintragung im Handelregister insofern nicht mit der Wirklichkeit überein, als die Bürogeräte, die Büro- und Werkstatteinrichtungsgegenstände, die Maschinen, der Transporter VW T4, der Elektrogabelstapler und die Winkelsäge Univer 50, an welchen der Angeklagte 2 kein Eigentum hatte und somit nicht auf die gegründete Gesellschaft übertragen werden konnten, als Sacheinlage aufgeführt wurden. Die Angeklagten 1 und 2 veranlassten somit den Handelsregisterführer, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Der Handelsregisterführer ist ein Beamter im Sinne von Art.