Ausserdem stimmt die von den Angeklagten 1 und 2 durch die Anmeldung vom 15. August 2007 der Gründung der C. GmbH beim Handelsregister Basel-Landschaft (act. 41.02.018 ff.) veranlasste Eintragung im Handelregister insofern nicht mit der Wirklichkeit überein, als die Bürogeräte, die Büro- und Werkstatteinrichtungsgegenstände, die Maschinen, der Transporter VW T4, der Elektrogabelstapler und die Winkelsäge Univer 50, an welchen der Angeklagte 2 kein Eigentum hatte und somit nicht auf die gegründete Gesellschaft übertragen werden konnten, als Sacheinlage aufgeführt wurden.