Die Angeklagten 1 und 2 bewirkten somit durch ihre Erklärung gegenüber dem baselstädtischen Notar, die Stammeinlagen der Angeklagten 1 und 2 seien anlässlich der Gründung der C. GmbH durch Sacheinlage vollständig liberiert worden, eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache durch den zuständigen Notar. Dieser Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB.