Demzufolge war die Kapitalausstattung der C. GmbH bloss vorgetäuscht und die Erklärung in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007, dass die Stammeinlagen vollumfänglich durch Sacheinlagen geleistet worden seien und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien Verfügung stünden, unwahr. Die Angeklagten 1 und 2 bewirkten somit durch ihre Erklärung gegenüber dem baselstädtischen Notar, die Stammeinlagen der Angeklagten 1 und 2 seien anlässlich der Gründung der C. GmbH durch Sacheinlage vollständig liberiert worden, eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache durch den zuständigen Notar.