Univer 50 zum Preis von insgesamt Fr. 34'000.? ein (act. 41.02.001 ff.). Da der Angeklagte 2 diese Ausrstungsgegenstände bloss zum Schein am 6. August 2007 von der Z. GmbH erworben hatte, erlangte er daran kein Eigentum und konnte das Eigentum an diesen folglich nicht auf die C. GmbH übertragen. Demzufolge war die Kapitalausstattung der C. GmbH bloss vorgetäuscht und die Erklärung in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007, dass die Stammeinlagen vollumfänglich durch Sacheinlagen geleistet worden seien und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien Verfügung stünden, unwahr.