Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer. 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2). Die Angeklagten 1 und 2 gründeten gemäss der öffentlichen Urkunde über die Gründung der C. GmbH vom 15. August 2007 die C. GmbH, wobei sie je eine Stammeinlage von Fr. 17'000.? bernahmen und die Stammeinlagen vollständig durch Sacheinlage leisteten.