Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die Gesellschaft bei Eintragung in das Handelsregister sofort über die als Sacheinlage eingebrachten Gegenstände als Eigentümerin verfügen kann, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der Vortäuschung von Sacheinlagen Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht. Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister.