6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw. 2.2). Eine inhaltlich unwahre Beurkundung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB anzunehmen (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004 SK 003-007/4, Erw. 6.2). Eine Falschbeurkundung ist somit, wie bereits in Erw. 5.2.1 erwähnt, nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit.