5.3 Erschleichung einer Falschbeurkundung 5.3.1 Objektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung im Sinn von Art. 253 StGB erfüllt, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens bewirkt. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 163; BGer. 6B_460/2008 vom 26. Dezember 2008, Erw.