Aufgrund des gemeinsamen Tatplans trug der Angeklagte 2 als Mittäter den Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht des Angeklagten 1 bezüglich dessen allein verübten Handlungen mit, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht auch bei ihm gegeben sind. Aufgrund all dessen erhellt, dass die Angeklagten 1 und 2 den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllten. 5.3 Erschleichung einer Falschbeurkundung 5.3.1 Objektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung im Sinn von Art.